Beton statt Strand
Artikel vom 25.08.2010
Die Klassiker sind Baustellenlärm und dreckige Hotels.
Bernhard Nüsch
Sonne, Strand und Meer. Die Seele einfach baumeln lassen und pure Erholung genießen. Das ist es, was die meisten Urlauber suchen, wenn sie in die schönste Zeit des Jahres aufbrechen. Doch manches Mal entwickelt sich der Traumurlaub zum Horrortrip. Der Heilbronner Rechtsanwalt Bernhard Nüsch (Foto: Archiv/Dirks) erläutert, was zu tun ist, wenn sich die Versprechungen im Reiseprospekt nicht mit der Realität am Urlaubsort decken.
Welches sind die typischen Beschwerden von Urlaubern?
Bernhard Nüsch: Ein Paradebeispiel ist die Überbuchung des Hotels, die mit einem Umzug in ein anderes verbunden ist. Klassiker sind auch, dass das Hotel oder Zimmer nicht der Beschreibung entspricht oder dreckig ist. Und der Baustellenlärm, wenn das Hotel noch nicht fertig ist.
Wozu raten Sie Urlaubern in den angesprochenen Fällen?
Nüsch: Der Mangel muss unbedingt sofort vor Ort bei der Reiseleitung oder dem Repräsentanten des Veranstalters angezeigt werden. Kann er nicht abgestellt werden, ist der Reisende im Extremfall berechtigt zu kündigen und der Veranstalter muss beispielsweise die sofortige Rückreise organisieren, auch wenn dies Kosten verursacht. Ansonsten lässt man sich die Beschwerde bestätigen, um dann zu Hause die Ansprüche weiter zu verfolgen.
An wen muss ich mich wenden, um Beschwerden und Schadensersatzansprüche anzumelden?
Nüsch: An den Veranstalter, das Reisebüro ist hier üblicherweise behilflich. Aber Achtung, der Antrag muss binnen eines Monats gestellt werden.
Können Sie anhand von zwei Beispielen aufzeigen, in welcher Höhe den klagenden Urlaubern Schadensersatz zugesprochen wurde?
Nüsch: Bei einem verschmutzten First Class Hotel bekam der Kunde 60 Prozent des Urlaubspreises zurück. Wenn beispielsweise der im Prospekt angepriesene Wellnessbereich fehlt, sind Rückzahlungen von 30 bis 40 Prozent möglich.
Ab wann empfehlen Sie, den Klageweg einzuschlagen?
Nüsch: Wenn keine Einigung mit dem Veranstalter außergerichtlich möglich ist. Die Reiseleiter vor Ort sind aber angehalten, schon dort entsprechende Angebote, finanziell oder mit Zusatzleistungen, anzubieten. Dies ist für den Reisenden oft durchaus überlegenswert.
Gibt es, abgesehen vom Rechtsanwalt, eine Anlaufstelle, um Erstinformationen zu erhalten?
Nüsch: Das Bundesministerium für Verbraucherschutz hat eine sehr gute Website, auf der eine Checkliste enthalten ist.

